Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.
Im vom Finanzgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 EUR. Nach dem Tod der Großmutter erhielt die Enkelin 25.000 EUR als Vermächtnis. Die Richter urteilten, dass diese Geldzuwendungen zu den maßgeblichen Bezügen des Kindes gehören, soweit damit der Unterhaltsbedarf oder die Berufsausbildung des Kindes gedeckt werden kann und die Eltern entlastet werden.
Allerdings ist das Vermögen des Kindes nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Insoweit sollen zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstandes ergibt, bedarf es bei Geldschenkungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Liegt diese nicht vor, spricht die Vermutung dafür, dass die Gelder zumindest teilweise für Konsumzwecke des Kindes bestimmt sind.
Hinweis: Um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden, sollte daher ? etwa im Schenkungsvertrag oder im Testament ? dokumentiert werden, dass die Gelder nur zur Kapitalanlage bestimmt sind. Dann sind nur die aus dem Kapital erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen (FG München vom 30.7.2008, Az. 10 K 2984/07 rkr.).