Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von berufsbezogenen Werbungskosten und Aufwendungen der privaten Lebensführung fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte an Kursen zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation teilgenommen. Dabei ging es beispielsweise um Interviewtechniken, um die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie um die Organisationsentwicklung.
Diese Maßnahmen stellen Erwerbsaufwand dar und können zu Werbungskosten führen, da solche Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der beruflichen Arbeit eingesetzt werden. Denn die Kommunikationsfähigkeit ist Bestandteil der Sozialkompetenz und bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich.
Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, wenn
- die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,
- ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und
- die Kenntnisse anschließend im Beruf verwendet werden.
Dabei sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge ergeben. Auch ein Kurs zur Vermittlung von Grundwissen kann beruflich veranlasst sein, wenn dies die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.
Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit ? wie etwa die Tätigkeit in einer Führungsposition ? gleichgerichtete Interessen haben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind.
Unschädlich ist auch, wenn die Teilnehmer im Rahmen der Maßnahmen Einblicke in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen erhalten. Denn es handelt sich um Problemstellungen bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die bei unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten in vergleichbarer Weise auftreten.
Hinweis: Dies zeigte sich gerade auch in einem der Streitfälle, indem die Anwendung der in den Kursen erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Abteilungsleiterin beigetragen hatte (BFH-Urteile vom 28.8.2008, Az. VI R 44/04 und VI R 35/05).