Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung einer gegen seinen Mitarbeiter verhängten Geldbuße oder -auflage, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbringt.
Im Streitfall hatte ein GmbH-Geschäftsführer gegen das Lebensmittelrecht verstoßen. Gegen ihn wurden Bußgelder von rund 40.000 EUR verhängt. Die GmbH übernahm sämtliche Zahlungen. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, da ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers an der Übernahme der Geldbußen bestand.
Je höher die Bereicherung beim Arbeitnehmer ausfällt, desto geringer zählt das vorhandene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Die gegen den Geschäftsführer festgesetzte Geldbuße betrug Dreiviertel seines Jahresgehalts, sodass der Vorteil des Arbeitnehmers deutlich im Vordergrund stand. Ein Arbeitgeberinteresse ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Taten im Rahmen der Geschäftsführer-Tätigkeit begangen wurden.
Hinweis: Festzuhalten ist auch, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder und Geldauflagen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 22.7.2008, Az. VI R 47/06).