Ein Säumniszuschlag fällt auch dann an, wenn der fällige Steuerbetrag nur einen Tag zu spät gezahlt worden ist und die Säumnis nur geringfügig ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anfallen und eben nicht tagesgenau berechnet werden. Im Urteilsfall zahlten die Kläger einen Betrag in Höhe von rund 968 EUR einen Tag zu spät, was einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,50 EUR zur Folge hatte (BFH-Urteil vom 26.8.2008, Az. VII B 219/07).