Vom Gesetzentwurf bis zur Verkündigung im Bundesgesetzblatt ist es ein weiter Weg. Gerade noch aktuell, da sind wichtige Vorhaben schon wieder vom Tisch. Nachfolgend haben wir wichtige Neuerungen bei den Gesetzesvorhaben dargestellt.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sah vor, den Vorsteuerabzug für auch privat genutzte Firmenwagen zu beschränken. Demnach hätten Unternehmer aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten nur 50 Prozent an Vorsteuern geltend machen können. Auch unter dem Aspekt, dass die Privatnutzung nicht mehr der Umsatzsteuer unterlegen hätte, kritisierte nicht zuletzt der Bundesrat das Gesetzesvorhaben. Aufgrund systematischer Bedenken, insbesondere in Fällen, in denen ein Unternehmer sein Fahrzeug zu wesentlich mehr als 50 Prozent für unternehmerische Zwecke verwendet, wurde die Neuregelung nunmehr ersatzlos gestrichen.
Bei den als Sonderausgaben abzugsfähigen Schulgeldzahlungen wurden weitere Nachbesserungen vorgenommen. Danach soll ein Abzug in Höhe von 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR statt der ursprünglich geplanten 3.000 EUR möglich sein. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Eltern somit 16.666 EUR im Jahr zahlen. Ferner soll der Sonderausgabenabzug auf Schulgeldzahlungen an in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegende Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schulabschluss führen, ausgeweitet werden. Anzumerken ist, dass Kosten für die Verpflegung, Betreuung oder Beherbergung weiterhin nicht abzugsfähig sind.
Bei Zeitwertkonten vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, dass der Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird. Der Anspruch wird somit „geparkt” und soll beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitszeit freigestellt wird. Das Ansparen von Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer. Erst wenn das Wertguthaben ausgezahlt wird, löst der Zufluss Lohnsteuer aus. Im Jahressteuergesetz ist nunmehr geregelt, dass auch die Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ? z.B. in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach seiner Angestelltentätigkeit eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt ? nicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung Lohnsteuer auslöst. Erst wenn das Wertguthaben beansprucht wird, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor, die der Lohnsteuer unterliegen.
Das Grundsteuergesetz eröffnet bei Mietausfällen die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Bis dato wird von einer wesentlichen Ertragsminderung ausgegangen, wenn sich der normale Rohertrag um mehr als 20 Prozent gemindert hat. Durch das Jahressteuergesetz 2009 soll ein Anspruch nur noch dann bestehen, wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat. Ist dies der Fall, soll die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden können. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 Prozent vorgesehen. Die Neuregelungen sollen erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 anwendbar sein (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 ? Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008, Drs. 16/11055).