Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist umsatzsteuerlich zu klären, ob eine Lieferung (Steuersatz: 7 Prozent) oder eine sonstige Leistung (Steuersatz: 19 Prozent) vorliegt. Zur Abgrenzungsproblematik hat sich die Finanzverwaltung nunmehr geäußert.
Eine sonstige Leistung liegt demnach vor, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Dabei führt jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Element insgesamt zur Dienstleistung. Es handelt sich immer dann um eine Dienstleistung (Steuersatz: 19 Prozent), wenn
- Räumlichkeiten, Tische, Bänke oder Stühle zur Verfügung gestellt werden, diese Verzehreinrichtungen auch tatsächlich genutzt werden und die Speisen nicht lediglich zum Mitnehmen abgegeben werden,
- Speisen serviert werden, Bedienungs- oder Kochpersonal gestellt wird oder Speisen portioniert und vor Ort ausgegeben werden,
- Geschirr/Besteck überlassen wird und die überlassenen Gegenstände gereinigt oder entsorgt werden,
- die Speisen bei Veranstaltungen abgegeben werden und die Bestuhlung so ausgestattet ist, dass sie dem Besucher den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht.
Hinweis: Es verbleibt hingegen bei einer Lieferung und damit beim Steuersatz von 7 Prozent, wenn
- Speisen lediglich angeliefert werden (auch in Einweggeschirr),
- Abfalleimer an Kiosken und Verkaufsständen bereitgestellt werden,
- Einrichtungen und Vorrichtigen bereitgestellt werden, die primär dem Verkauf von Waren dienen, z.B. Verkaufstheken (BMF, Schreiben vom 16.10.2008, Az. IV B 8 ? S 7100/07/10050).