Am 28.10.2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz „MoMiG”) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum 1.11.2008 in Kraft und bringt eine Fülle von Neuerungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Stammkapital: Das Mindestkapital der klassischen GmbH bleibt bei 25.000 EUR ? die im Entwurf vorgesehene Absenkung auf 10.000 EUR wurde nicht übernommen. Bei Gründung der GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft reicht bereits ein Stammkapital von 1 EUR. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen bis das Stammkapital der normalen GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.
Gründung: Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist weiterhin nötig. Als Anlage zum GmbH-Gesetz gibt es zwei Musterprotokolle, die Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument verbinden. Diese Vereinfachung ist allerdings nur bei maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer nutzbar. Einerseits werden Musterprotokolle zu geringeren Kosten führen. Andererseits kann aber keine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse erfolgen.
Ein-Mann-GmbH: Es muss keine Sicherheit mehr gestellt werden, wenn nur die halbe Stammeinlage eingezahlt wird.
Geschäftsanteil: Dieser muss keinen Mindestnennbetrag von 100 EUR mehr aufweisen und auch nicht durch 50 teilbar sein. Der Nennbetrag muss nur auf volle EUR lauten. Zudem kann ein Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
Eigenkapitalersatz: Das Eigenkapitalersatzrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob es sich bei Krediten, die Gesellschafter ihrer GmbH zur Verfügung stellen, um Eigenkapital oder um echte Darlehen handelt. Eigenkapitalersatz lag nach altem Recht vor, wenn das Darlehen in der Krise gegeben wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es der GmbH nicht mehr möglich war, von außen Kapital zu beschaffen. Die Rechtsfolge war, dass der Eigenkapitalersatz verwendet werden musste, um die Gläubiger zu befriedigen. Im neuen Recht wird nicht mehr zwischen Eigenkapital ersetzenden und normalen Darlehen unterschieden. Eigenkapital liegt demnach nur vor, wenn es auch als solches bezeichnet ist. Die Rückzahlung eines Darlehens ist bei „gesunden” Unternehmen unproblematisch. Bei Krisenunternehmen muss jedoch beachtet werden, dass eine Darlehensrückzahlung im letzten Jahr vor der Insolvenz anfechtbar ist.
Genehmigungen: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz oder der Gewerbeordnung müssen nicht mehr zum Registergericht eingereicht werden. Das Gericht verlangt nur noch bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit Nachweise.
Sitz: Der tatsächliche Sitz von Verwaltung, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte kann sich im Ausland befinden, sofern im Inland eine Geschäftsanschrift vorliegt.
Bestellung: Die bisherigen Ausschlussgründe für GmbH-Geschäftsführer werden beispielsweise um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung und um Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert.
Haftung der Geschäftsführer: Sie wird verschärft, sodass Geschäftsführer auch für Zahlungen an die Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben mussten. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Zahlungsunfähigkeit aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war.
Umgehung der Insolvenzantragspflicht: Diese soll verhindert werden, indem die Gesellschafter selbst zur Antragstellung verpflichtet sind, wenn kein Geschäftsführer mehr wirksam bestellt ist (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008, BGBl I, 2026).