Ist die Tätigkeit eines Vereinsvorstands von einem eigennützigen Erwerbsstreben geprägt, liegt keine umsatzsteuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit vor.
Im Urteilsfall arbeitete ein Vorstandsmitglied mindestens 40 Stunden in der Woche und rund 2.000 Stunden jährlich für einen Verein und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung von ca. 7.500 EUR. Die Tätigkeit gegenüber dem Verein war als selbstständige Tätigkeit einzustufen, da das Vorstandsmitglied als Präsident des Vereinsvorstands weitgehend weisungsfrei war.
Hinweis: In einem solchen Fall kann nicht mehr von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinn ausgegangen werden, sodass das Vorstandsmitglied eigene Umsatzsteuererklärungen abgeben muss (BFH-Urteil vom 14.5.2008, Az. XI R 70/07).