Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Hierbei ist der Veräußerungsgewinn regelmäßig im Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln, also zu dem Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist.
Sofern eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Fremdwährung verkauft wird, muss nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs der Preis im Zeitpunkt der Veräußerung in EUR umgerechnet werden. Demnach ist es irrelevant, wann das Entgelt tatsächlich zu welchem Umrechnungskurs zufließt.
Hinweis: Schließt der Veräußerer Kurssicherungsgeschäfte ab, beeinflussen diese Aufwendungen den Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf nicht. Denn die Kurssicherung ist ein selbstständiges Rechtsgeschäft, welches ggf. als privates Veräußerungsgeschäft unter die sonstigen Einkünfte fällt (BFH-Urteil vom 2.4.2008, Az. IX R 73/04).