Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, erhält der Vermieter nur dann den vollen Werbungskostenabzug, wenn die Miete mindestens 75 Prozent der orts¬üblichen Miete beträgt. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass dabei der unterste Wert innerhalb einer Mietpreisspanne gewählt werden kann.
Diese Sichtweise der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Allerdings besteht weiterhin das Problem, überhaupt die ortsübliche Miete zu ermitteln. Denn verlässliche Zahlen sind und bleiben Mangelware (OFD Rheinland, Kurzinformation ESt 82/2007 vom 17.12.2007).