Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
Aufwand für die Neuanlage eines Gartens kann aber nur dann bei den Werbungskosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt werden, wenn die den Garten betreffenden Aufwendungen z.B. durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, veranlasst worden sind. Zu berücksichtigen wären in diesen Fällen jedenfalls diejenigen ? anteiligen ? Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.
Hinweis: Davon sind generell die Aufwendungen für die Anlage und Unterhaltung eines Gartens zu unterscheiden, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Das kann immer dann der Fall sein, wenn auch der Garten der Erzielung von Vermietungseinkünften dient (BFH-Beschluss vom 14.3.2008, Az. IX B 183/07).