Aufwand für Sprachreisen kann immer dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Maßnahme auf berufliche oder betriebliche Interessen zugeschnitten ist und fachspezifische Informationen in einer Fremdsprache vermittelt werden. Denn im Ausland stattfindende Fortbildungsmaßnahmen erhöhen allgemein die Sprachkompetenz.
Der berufliche Bezug bei einer Fremdsprachenausbildung im Ausland scheidet grundsätzlich nur aus, wenn private Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bilden. Damit können auch in einer Fremdsprache vermittelte fachspezifische Informationen ? etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen ? der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.
Hinweis: Sofern die Beherrschung der englischen Sprache Voraussetzung für die Einstellung beim Arbeitgeber ist, sind die Aufwendungen für eine nicht am Wohnort stattfindende Fortbildungsveranstaltung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn ein Sprachlehrgang entweder zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist. Wichtig ist, dass ein unmittelbarer beruflicher Anlass gegeben sein muss. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, welche Bedeutung die Fremdsprachenkenntnisse als Einstellungskriterium haben, liegen vorweggenommene Werbungskosten vor (BFH-Urteil vom 10.4.2008, Az. VI R 13/07).