Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Zahlung für einen von einem Gericht oder einer Behörde beauftragten Sachverständigen, geladenen Zeugen bzw. geladenen sachverständigen Zeugen richtet sich danach, ob die Zahlung als Schadenersatzleistung anzusehen ist oder nicht.
Während die Entschädigungszahlung an Zeugen regelmäßig nicht umsatzsteuerbaren echten Schadenersatz darstellt, ist in den Vergütungen für Sachverständige regelmäßig ein Entgelt im Leistungsaustausch zu sehen, welches der Umsatzsteuer unterliegt. Differenzierungen sind in den Fällen erforderlich, in denen sich Elemente einer Zeugenaussage (Wiedergabe eigener Wahrnehmungen) mit einer aufgrund persönlichen Fachwissens vorgenommenen Wertung dieser Wahrnehmungen verbinden.
Bekundet also jemand nicht nur diejenigen Tatsachen, die er wahrgenommen hat, sondern gibt er darüber hinaus infolge seiner Sachkunde auch ein fachliches Urteil ab, ist er als sachverständiger Zeuge einzustufen. Die hierfür zu leistenden Zahlungen richten sich nach Umfang und Schwierigkeit des Befundberichts und können sowohl nicht steuerbaren Schadenersatz als auch Entgelt im Leistungsaustausch sein. Lassen sich die Funktionen als Zeuge und Sachverständiger bei der Festsetzung der Vergütung technisch trennen, ist die Vergütung auch getrennt und nebeneinander festzusetzen. Regelmäßig wird dies jedoch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sein, sodass die volle Zeit nach den Vergütungsregeln für Sachverständige zu entschädigen ist.
Hinweis: Ob jemand als Zeuge, Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge anzusehen ist, richtet sich immer nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit und nicht nach einer eventuell abweichenden Bezeichnung (FinMin Brandenburg vom 11.6.2008, Az. 31 S 7170 ? 12/00).