Unter Aufgabekosten fallen alle Aufwendungen, die durch eine Betriebsaufgabe veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe dienen. Damit fallen auch Aufwendungen des Gesellschafters in den Fällen unter die Aufgabekosten, in denen er nach der Betriebsaufgabe aus einer von ihm bestellten Bürgschaft in Anspruch genommen wird.
Die Aufwendungen sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Entstehung ? im Urteilsfall erst nach der Betriebsaufgabe ? bei der Ermittlung des Aufgabegewinns im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe abziehbar. Das hat zur Folge, dass ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid nach der Inanspruchnahme des Gesellschafters aus einer Bürgschaft zu ändern ist. Im Ergebnis führt die Bürgschaftszahlung dann zu einer Minderung des Aufgabegewinns (BFH-Urteil vom 6.3.2008, Az. IV R 72/05).