Zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten häufig Vereine gegründet. Diese richten gemeinsam in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein. Die Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Diese Vereine können als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit liegt nicht vor (OFD Frankfurt vom 16.6.2008, Az. S 0185 A ? 8 ? St 53).