Sind Eltern über das Konto ihres Kindes verfügungsberechtigt und behandeln sie diese Gelder wie ihr eigenes Vermögen, sind ihnen die daraus erzielten Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen. Das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist.
Im vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatten Eltern Wertpapiergeschäfte über Konten ihrer fünf voll- und minderjährigen Kinder abgewickelt. Die erwirtschafteten Erträge wurden durch Überweisungen den Konten der Eltern gutgeschrieben oder in bar abgehoben. Damit waren die Vermögenssphären der Eltern und die ihrer Kinder nicht getrennt.
Denn Erträge sind immer demjenigen zuzurechnen, der die Erträge auf eigene Rechnung erzielt und der das zugrunde liegende Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet hat. Ein Indiz dafür ist, wenn Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über das Depot der Kinder vornehmen und hierüber detaillierte Aufzeichnungen führen. Diese Auflistung macht nur dann Sinn, wenn mit den festgehaltenen An- und Verkäufen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Gewinne den Eltern zuzurechnen sind. Anders wäre dies nur zu beurteilen gewesen, wenn sie das Kapital strikt von ihrem eigenen Vermögen getrennt hätten.
Hinweis: Die erwünschte Zuordnung der Einkünfte bei den Kindern zur Ausnutzung von Freibeträgen gelingt nur, wenn die Konten auf den Namen der Kinder lauten und die erzielten Erträge auf Konten der Kinder verbleiben. Über diese Konten dürfen allerdings keine laufenden Unterhaltskosten für die Kinder finanziert werden. Erlaubt sind lediglich konkrete Anschaffungen für den Nachwuchs. Der entnommene Betrag muss dann mit dem Kaufpreis übereinstimmen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.4.2008, Az. 5 K 2200/05).