Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 EUR im Monat verdient, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Denn die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die davon abweichenden Anordnungen in den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit („Geringfügigkeits-Richtlinien”) sind mit dem Gesetz nicht vereinbar und von den Gerichten nicht anzuwenden.
Hinweis: Das zugrunde liegende Verfahren ist inzwischen beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 12 R 1/08 R anhängig. Bis zur Entscheidung werden die Sozialversicherungsträger allerdings weiter gemäß den „Geringfügigkeits-Richtlinien” verfahren. Betroffene Arbeitgeber sollten daher in ähnlich gelagerten Fällen gegen den Nachforderungsbescheid Widerspruch einlegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.4.2008, Az. L 5 R 2125/07).