Bringen Miteigentümer Grundstücke in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ein, liegt keine Anschaffung vor, soweit der ihnen anschließend zuzurechnende Anteil an den Grundstücken die bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigt. Das hat zur Folge, dass die aus dem „Anschaffungsvorgang” ermittelte Absetzung für Abnutzung (AfA) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
In dem zugrunde liegenden Urteilsfall übertrugen Gesellschafter ihre privaten Miteigentumsanteile an Grundstücken auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die vom Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Beträge entsprachen im Wesentlichen den geleisteten Einlagen.
Zwar werden Veräußerungsgeschäfte zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern unter fremdüblichen Bedingungen anerkannt. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft führt aber nicht zu einer Anschaffung, soweit der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. In diesen Fällen sind Veräußerer und Erwerber identisch mit dem Ergebnis, dass die zwar zivilrechtlich wirksame Veräußerung der Grundstücke steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.
Hinweis: Erhöhen sich die Anteile des Gesellschafters am Gebäude gegenüber der bisherigen Beteiligungsquote, liegt insoweit eine Anschaffung vor. Damit erhöht sich bei der Gesellschaft insoweit das AfA-Volumen (BFH-Urteil vom 2.4.2008, Az. IX R 18/06).