Bei Allergiematratzen sowie -betten handelt es sich um medizinische Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von Kranken erworben werden. Deshalb muss durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen krankheitsbedingt notwendig und zwangsläufig sind. Nur dann kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Ein nachträgliches Gutachten führt in der Regel nicht zur steuerlichen Anerkennung.
Der Bundesfinanzhof wiederholt im zugrunde liegenden Fall von schwerem Asthma, dass lediglich Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle ohne besondere Nachweise typisierend als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können. Bettzeug und Matratzen werden hingegen von allen Menschen benötigt; auch Gesunde bevorzugen aus hygienischen Gründen zur Reduzierung der Hausstaubmilben antiallergene Gegenstände.
Hinweis: Zu beachten ist, dass eine vom behandelndem Facharzt ausgesprochene Empfehlung einem amtsärztlichen Attest nicht gleichsteht (BFH-Beschluss vom 14.12.2007, Az. III B 178/06).