Auch wenn die Anwendung der Ein-Prozent-Regel voraussetzt, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht geboten, die Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.
Hintergrund: Entstehen einem Unternehmer für seinen Firmenwagen nur geringe Kosten, kann der private Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regel über den tatsächlichen Kosten liegen. In diesem Fall ist der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Dies ist zwar nicht gesetzlich geregelt, wird aber von der Finanzverwaltung im Zuge einer Billigkeitsregelung praktiziert.
Im Streitfall forderte der Steuerpflichtige, den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten im Streitjahr zu begrenzen. Doch das lehnte der Bundesfinanzhof u. a. aus folgenden Gründen ab:
- Jeder Steuerpflichtige kann der typisierenden Ein-Prozent-Regel durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs entgehen.
- Eine teleologische Reduzierung des gesetzlichen Wortlauts durch Deckelung der Nutzungsentnahme ist nicht geboten. Das gilt unabhängig davon, dass die Finanzverwaltung im Wege der Billigkeit eine Deckelung auf 100 % der Gesamtkosten vornimmt.
Quelle | BFH-Urteil vom 15.5.2018, X R 28/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 203024; BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004