Sachzuwendungen können nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann pauschal versteuert werden, wenn die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Mit diesem Erfordernis der Zusätzlichkeit hat sich der Bundesfinanzhof nun näher beschäftigt.
Hintergrund: Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Damit wird die Besteuerung beim Empfänger abgegolten.
Sachverhalt
Das Unternehmen (U) vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. Zur Förderung des Verkaufs legte U in den Jahren 2006 bis 2010 ein Bonusprogramm auf. Zur Teilnahme berechtigt waren beratende ? nicht bei U beschäftigte ? Fachverkäufer sowie deren Beschäftigte. Die Bonuspunkte konnten bei einem Dritten gegen Sachprämien und Gutscheine eingelöst werden, die der Dritte dann U in Rechnung stellte. Diese Rechnungen unterwarf U der pauschalen Lohnbesteuerung in Höhe von 30 % ? allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof schließlich befand.
Das Pauschalierungswahlrecht erfasst nur Zuwendungen, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und -steuerpflichtigen Einkünften führen. Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, wobei der Bundesfinanzhof offenließ, zu welcher Einkunftsart diese Einnahmen gehören.
Ferner müssen die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden ? und daran fehlte es im Streitfall. Denn laut Bundesfinanzhof waren die Prämien das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte. Die Prämien stellten die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 25/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200867