Aufwendungen im Zusammenhang mit seelischen Erkrankungen durch Mobbingsituationen am Arbeitsplatz führen im Allgemeinen nicht zu Werbungskosten. Berufliche Enttäuschungen und ein Karrierebruch kommen in Leitungsberufen nicht selten vor.
Hinweis: Berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung sind in diesen Fällen oft untrennbar miteinander verbunden, wodurch der Werbungskostenabzug letztlich ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 23.1.2008, Az. VI B 91/07).