Erwirbt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Einzelunternehmen von Angehörigen eines Gesellschafters, ist eine dabei für einen Firmenwert geleistete Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn
- die vorhandenen Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens dessen Vermögenswerte übersteigen,
- bei Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns nachhaltig Verluste erwirtschaftet werden und
- keine Bewertung des Einzelunternehmens nach dem Ertragswertverfahren vorhanden ist, um zu belegen, dass dem Einzelunternehmen ein über die Substanz hinausgehender Wert innewohnt.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft z.B. eine Zahlung für einen Firmenwert leistet, ohne dafür etwas zu erlangen.
So kann ein Firmenwert z.B. nicht in Einzelpositionen wie Kundenstamm, Lage, Einstieg in ein Mietverhältnis oder Übernahme des Personals aufgespalten werden. Derartige Faktoren begründen nur dann einen Firmenwert, wenn sie besondere Vorteile gegenüber Unternehmen mit vergleichbaren Wirtschaftsgütern bringen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerber günstige Konditionen eines Mietvertrags übernehmen kann oder ein besonderes Know-how des Personals vorhanden ist.
Hinweis: Allein die Möglichkeit, einen Mietvertrag zu übernehmen oder vorhandenes Personal weiterzubeschäftigen, führt aber nicht zur Entstehung eines Firmenwerts. Damit ist das Entgelt für den Firmenwert auch nicht in der Bilanz zu aktivieren, was zu einer Erhöhung des Einkommens der Kapitalgesellschaft führt. Die Zahlung ist vielmehr durch dass Gesellschaftsverhältnis veranlasst (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, Az. 12 K 8179/04 B).