Durch die Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet, der schenkungsteuerpflichtig ist; zumindest solange keine atypische Unterbeteiligung vorliegt. Wird dem Unterbeteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Gläubigerstellung zuteil, spricht man von einer typischen Unterbeteiligung mit der Folge, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden. Ist der Unterbeteiligte im Verhältnis zur Hauptgesellschaft aber als Mitunternehmer anzusehen (Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen), liegt eine atypische Unterbeteiligung vor, die z.B. zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurden einem Sohn Unterbeteiligungen an Kommandit- und GmbH-Anteilen vom Vater geschenkt. Beim Vater verblieben aber trotz der Schenkung die Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte. Bei dieser Konstellation kann der Sohn nicht frei über die ihm zugewendeten Beteiligungen verfügen. Er hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater erworben, die ihm eine Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen ermöglichen. Damit liegt keine atypische Unterbeteiligung vor mit der weiteren Folge, dass dieser Vorgang auch nicht schenkungsteuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 16.1.2008, Az. II R 10/06).