Bisher hat der Bundesfinanzhof nur in Fällen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Denn er muss die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung überprüfen.
Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs werden die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nun auf alle Unternehmer ? unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben ? ausgeweitet. D.h., dass in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung immer der richtige Name (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angegeben sein müssen (BFH-Urteil vom 6.12.2007, Az. V R 61/05).