Schenkt ein beherrschender GmbH-Gesellschafter eigene Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine Kinder, die ebenfalls an der GmbH beteiligt sind, ist dies steuerlich anzuerkennen. D.h., die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH und die den Kindern gutgeschriebenen Zinsen sind bei diesen als Kapitaleinkünfte zu erfassen.
Eine Kreditgewährung durch einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter ist selbst bei ungesicherten Darlehen anzuerkennen, die keine ausdrücklichen Rückzahlungsregelungen enthalten. Der Vertrag und eine eventuelle Zinsregelung können auch mündlich abgeschlossen werden, sofern die praktische Umsetzung der Vereinbarung nachweisbar ist.
Erfolgt die Darlehensschenkung an minderjährige Kinder und werden im Anschluss daran zwischen den Kindern und der GmbH neue Kreditverträge abgeschlossen, bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Das gilt allerdings nicht für die reine Übertragung der Kredite, da dieser Vorgang für minderjährige Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Darlehensgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter an die GmbH und anschließende Schenkung an seine minderjährigen Kinder stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar.
Hinweis: Dies ist bei Personenunternehmen allerdings anders zu beurteilen. Denn hier liegt im Zeitpunkt der Schenkung noch keine endgültige Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor. Es besteht vielmehr ein privat veranlasstes Versprechen, die künftige Darlehensrückgewähr zuzuwenden. Damit sind die Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht abziehbare Zuwendungen (BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. VIII R 13/05).