Die Erstattung von Abzugsteuern durch das Bundeszentralamt für Steuern ist nicht zu verzinsen. Denn Festsetzung oder Anmeldung erfolgen hier in der Regel zeitnah. Ferner ist der Gesetzgeber nicht zu einer lückenlosen Verzinsung jeglicher Erstattungsansprüche verpflichtet.
Im Streitfall hatte eine deutsche Konzertveranstalterin im Jahr 1997 von den einer britischen beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zustehenden Vergütungen für künstlerische Darbietungen im Inland Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs einbehalten. Die gebietsfremde Kapitalgesellschaft hat es daraufhin unterlassen, den Steuerabzugsbetrag zeitnah durch Mitteilung der Betriebsausgaben auf den tatsächlich geschuldeten Betrag zu beschränken. Erst im Jahr 2001 stand der endgültige Erstattungsbetrag an die Kapitalgesellschaft fest, für den sie die Verzinsung verlangte (BFH-Beschluss vom 18.9.2007, Az. I R 15/05).