Das geplante Gesetz zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll zwei EU-Richtlinien umsetzen, wonach neben Kreditinstituten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet sind, die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung zu informieren. Es soll am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft treten.
Der Kreis der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen und Unternehmen soll ausgeweitet werden. Er soll Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentaktiengesellschaften, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchführer umfassen. Rechtsanwälte und Notare sind z.B. anzeigepflichtig, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:
- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten.
Geplant ist eine Anzeigepflicht für alle Verpflichteten. Bislang war dies für freie Berufe bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung nicht der Fall. Zudem wird die Verdachtsmeldepflicht auch auf die Fälle erstreckt, in denen sich erst nachträglich ein Verdacht herausstellt. Dabei sind für die Verpflichteten abgestufte Sorgfaltspflichten vorgesehen. Diese richten sich nach dem Geldwäscherisiko. So wird etwa ein erhöhtes Risiko angenommen, wenn Vertragspartner bei der Identifizierung nicht persönlich anwesend sind oder erkennbar Strohmänner auftreten.
Hinweis: Die Sorgfaltspflichten greifen insbesondere bei Bargeschäften von mehr als 15.000 EUR und Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners (Gesetzentwurf zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 14.3.2008, BR Drs. 168/08).