Der Plan für ein Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge sieht vor, dass die Regelungen der Riester-Förderung ab Inkrafttreten auch für den Erwerb selbst genutzter Immobilien und zur Entschuldung von Hauskrediten gelten:
- Angespartes Riester-Kapital inklusive Zulagen soll für die Anschaffung und Herstellung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwendet werden können. Eine Rückzahlung der Entnahmesumme ist nicht zwingend vorgesehen.
- Eine zusätzliche Entnahmemöglichkeit soll für den Beginn der Auszahlungsphase bestehen, um mit dem bis dahin angesparten Geld eine selbstgenutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.
- Begünstigt sollen das eigene Haus, Eigentums- und Genossenschaftswohnungen sowie die Beteiligung an einem Altersheim sein. Das Objekt muss sich allerdings im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen.
- Die nachgelagerte Besteuerung soll über ein neues Wohnförderkonto erfolgen. In diesem werden der Entnahmebetrag und die geförderten anschließenden Tilgungsbeiträge aufsummiert.
- Die zur Minderung des Wohnförderkontos eingesetzten Tilgungsmittel sollen im Rahmen der herkömmlichen Riester-Förderung als Vorsorgebeiträge gelten, sodass auch die hierauf gewährten Zulagen voll zur Schuldenreduzierung verwendet werden können.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase sollen Sparer wählen können: Begleichen sie die Steuerschuld auf den im Wohnförderkonto angesammelten Betrag sofort, werden 30 Prozent erlassen. Auf die übrigen 70 Prozent wird dann der individuelle Steuersatz angewendet. Alternativ kann die Summe bis zu 23 Jahre abbezahlt werden. Verstirbt der Berechtigte, müssen die Erben den Rest des Wohnförderkontos versteuern. Nur der überlebende Ehegatte darf das Konto unverändert weiterführen, wenn er weiter im Objekt wohnt.
Hinweis: Künftig sollen Darlehensverträge z.B. für die Anschaffung und den Bau von selbstgenutzten Immobilien auch von Bausparkassen sowie Wohnungsgenossenschaften vertrieben werden. Sie werden also in den Kreis der „Riester- Anbieter” aufgenommen (Referentenentwurf für ein Eigenheimrentengesetz vom 7.3.3008).