Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines eigenen Pkw an den Arbeitgeber selbstständig und damit unternehmerisch tätig werden. Ob die daraus resultierenden Mietzahlungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, spielt bei der Beurteilung für das Umsatzsteuerrecht keine Rolle.
Im Urteilsfall vermietete ein Angestellter seinen Privatwagen an seinen Arbeitgeber. In der Abrechnung für diese Leistung wies er Umsatzsteuer aus. Im Arbeitsvertrag wurde ein Nachtrag aufgenommen, wonach dem Angestellten ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt wird, den er auch privat fahren darf. Für Betriebsfahrten war das Fahrzeug auch anderen Arbeitnehmern zu überlassen.
Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall zulässig, da der Arbeitnehmer seinen Pkw als Unternehmer vermietet hat. Die Frage der Selbstständigkeit ist zwar grundsätzlich für die Umsatz- und Einkommensteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, eine Bindung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht. Hier sind natürliche Personen nur unselbstständig, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn die Vermietung des Pkw gehörte nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Der Vorsteuerabzug aus dem Pkw-Kauf ist in voller Höhe möglich, da der Arbeitnehmer das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens nicht privat nutzte, sondern es dem Arbeitgeber vollumfänglich zur Verfügung stellte. Lediglich aufgrund der arbeitsvertraglichen Ergänzung war es ihm möglich, den Pkw auch privat zu nutzen.
Hinweis: Auch für einen Gestaltungsmissbrauch gibt es hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es nicht missbräuchlich, dass der Arbeitnehmer das vermietete Fahrzeug selbst privat nutzen konnte, denn den dienstlichen Fahrten anderer Mitarbeiter war ein Nutzungsvorrang eingeräumt worden (BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. V R 77/05).