Der Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Gleiches gilt für den Verkauf von „Anwartschaften" auf Beteiligungen. Von einer Anwartschaft spricht man, wenn von einem mehraktigen Erwerbsvorgang schon so viele Teile vorgenommen worden sind, dass der endgültige Eintritt des Erwerbs allein vom Willen des Erwerbenden abhängt. Offen war in diesem Zusammenhang bislang, ob auch der schuldrechtliche Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils zu den Anwartschaften in diesem Sinne gehört.
Der Bundesfinanzhof hat dies nun in einem aktuell veröffentlichten Urteil bejaht und damit eine in der Fachliteratur vorherrschende Meinung abgelehnt, die nur unmittelbar gegen die Kapitalgesellschaft (und nicht gegen deren Gesellschafter) gerichtete Anwartschaften ? insbesondere Bezugsrechte ? erfassen will. Damit kann auch eine Anwartschaft auf den Erwerb einer Beteiligung bei Veräußerung zu einem steuerbaren Gewinn führen.
Hinweis: Der Besteuerung des erzielten Gewinns steht nicht entgegen, dass der Inhaber der Anwartschaftsrechte kein wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil erworben hatte, auf den sich sein Kauf-Optionsrecht bezog (BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. VIII R 14/06).