Nachdem der Gesetzgeber den Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ausgeschlossen hat, ist es erforderlich, Steuerberatungskosten den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung konkret zuzuordnen.
Steuerberatungskosten sind danach weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, soweit sie z.B. bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Gewerbe- und Umsatzsteuern stehen. Dies umfasst u.a. auch Buchführungsarbeiten und die Aufstellung von Bilanzen. Zu den nicht mehr abziehbaren privaten Steuerberatungskosten zählen dagegen beispielsweise das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Lassen sich Steuerberatungskosten nicht eindeutig einem Bereich zuordnen (so z.B. bei der Grund- oder Kfz-Steuer), wird eine Aufteilung erforderlich. Dafür ist dann grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters maßgebend.
Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten wird heftig diskutiert. Hauptansatzpunkt der Kritik ist die Komplexität und Kompliziertheit des Steuerrechts. Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe z.B. der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung verbunden mit dem bestehenden Risiko eines steuerstrafrechtlichen Handels sei der Steuerbürger auf die Unterstützung eines Fachmanns angewiesen, um seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Damit könne sich ein Steuerpflichtiger den Steuerberatungskosten nicht entziehen. Dieser Argumentation ist jüngst das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht gefolgt. Nach Auffassung der Finanzrichter zählen die privaten Steuerberatungskosten gerade nicht zu den zwangsläufigen Aufwendungen. Eine endgültige Klärung der verfassungsrechtlichen Streitfrage wird hier aber erst der Bundesfinanzhof und ggf. anschließend das Bundesverfassungsgericht herbeiführen können.
Hinweis: Sofern eine Aufteilung etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder umfassendem Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt eine Schätzung. Hierbei dürfen 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen anerkannt (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.1.2008, Az. 10 K 103/07, Revision beim BFH unter: Az. X R 10/08).