Eine steuerfreie Heilbehandlung kann auch von Kapitalgesellschaften erbracht werden. Voraussetzung ist, dass entweder ihre Gesellschafter oder die für die Gesellschaft tätigen Personen über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Diese Auffassung erweitert der Bundesfinanzhof nun auch auf Personengesellschaften. Auch hier ist es ausreichend, wenn nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
Hinweis: Damit sind Heilbehandlungsleistungen unabhängig von der Rechtsform des Leistenden steuerfrei, wenn entweder die Gesellschafter oder aber das angestellte Personal über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Zu beachten ist aber, dass steuerfreie Heilbehandlungen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen müssen. Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug aufweisen, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, sind dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 26.9.2007, Az. V R 54/05).