Geldleistungen für Kindervollzeit- und Kindertagespflege: In 2008 steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen hält nicht mehr an der angekündigten Besteuerung der Einnahmen aus der Kindervollzeitpflege ab 2008 fest. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern bleibt es bei steuerfreien Beihilfen. Ohne weitere Prüfung wird in diesen Fällen vermutet, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Zumindest bis Ende 2008 bleiben auch Einnahmen aus der Kindertagespflege, die neben der Erstattung des Sachaufwands fließen, steuerfrei.

Kindervollzeitpflege
Im Rahmen der Vollzeitpflege von Kindern bleiben nach den Neuerungen ab dem Jahr 2008 steuerfrei:

  • das nach dem Sozialgesetzbuch ausgezahlte Pflegegeld, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt und
  • zusätzlich anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die die Erziehung unmittelbar fördern.

Dies gilt bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern. Die „Sechs-Kinder-Grenze” führt faktisch zur generellen Steuerfreiheit, da die Aufnahme von mehr Pflegekindern eine Ausnahme darstellt. Wird die Grenze allerdings überschritten, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, wie Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder, sind hingegen steuerpflichtig.

Hinweis: Werden nur steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten gezahlt, sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen hingegen nicht zu besteuern.

Kindertagespflege
Die ursprünglich ab Januar 2008 geplante Steuerpflicht für Einnahmen aus der Kindertagespflege wird nun zunächst für ein Jahr ausgesetzt. Damit erhalten öffentlich geförderte Tagesmütter in 2008 in der Regel weiterhin eine steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigung. Unverändert zählen jedoch die von privater Seite gezahlten Pflegegelder zu den Betriebseinnahmen der Tagesmütter. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit wird es hier aber aus Vereinfachungsgründen zugelassen, wenn anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eine nach Zeitaufwand gestaffelte Ausgabenpauschale berücksichtigt wird.

Ab 2009 sollen dann bei der Kindertagespflege alle laufenden Geldleistungen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus privaten Mitteln oder aus öffentlichen Kassen stammen, als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit eingestuft werden. Dies soll auch unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder gelten. Erstattungen vom Träger der Jugendhilfe für nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gehören dann ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Hinweis: Hier soll es aber ebenfalls aus Vereinfachungsgründen zugelassen werden, dass von den erzielten Einnahmen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben 300 EUR je Kind und Monat pauschal abgezogen werden. Findet die Betreuung allerdings im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit statt, kann diese Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Der Tagesmutter bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen (BMF, Schreiben vom 20.11.2007, Az. IV C 3 ? S 2342/07/001; BMF, Schreiben vom 17.12.2007, Az. IV C 3 ? S 2342/07/001).