Steuervorteile für eine Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, wie der ermäßigte Steuersatz und bis 2005 ein Freibetrag, können auch in Fällen eines „Management-Buy-out” gewährt werden. Denn auch bei Übernahme des Geschäftsbetriebs durch Arbeitnehmer wird das Arbeitsverhältnis zunächst beendet.
Im Urteilsfall führte eine vom Arbeitnehmer mitgegründete GmbH den Geschäftsbetrieb des bisherigen Arbeitgebers fort. Der Arbeitnehmer schloss mit der neu gegründeten GmbH einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer ab. In diesem Zusammenhang gewährte der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zweckgebunden für die GmbH-Gründung ein unverzinsliches Darlehen über ca. 12.500 EUR. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von drei Monaten und war in einer Summe zurückzuzahlen. Im späteren Übergabevertrag verzichtete der bisherige Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens. Macht er das anstelle einer Abfindungszahlung, ist der Verzicht steuerlich wie eine steuerbegünstigte Abfindung zu behandeln, entschied der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Ob das der Fall war, muss das Finanzgericht jetzt allerdings noch prüfen. Klar ist aber, dass das Arbeitsverhältnis mit der neu gegründeten GmbH rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses darstellt. Das alte Arbeitsverhältnis war somit beendet, wodurch der Weg für die Steuervorteile grundsätzlich frei ist. Der Arbeitnehmer kann die begehrte Steuerfreiheit und Tarifbegünstigung allerdings nicht allein mit der Begründung beanspruchen, dass der Verzicht bei einem anderen Mitgesellschafter als Abfindung gewertet wurde. Denn der im Grundgesetz manifestierte Gleichheitssatz gewährt keinen Anspruch auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung (BFH-Urteil vom 9.5.2007, Az. XI R 52/05).