In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.
Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.
Der BFH hat sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Auffassung der Aktiengesellschaft angeschlossen, denn es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das in der Abgabenordnung geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstrecke und es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehe, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mithilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen (BFH-Beschlüsse vom 26.9.2007, Az. I B 53/07 und Az. I B 54/07).