Das Erteilen einer Steuernummer ist nicht von der Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen abhängig. Das bedeutet: Wer gegenüber dem Finanzamt angibt, eine gewerbliche Betätigung aufgenommen zu haben, hat zunächst einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt eine Scheinselbstständigkeit vermutet.
Im Urteilsfall lehnte das Finanzamt die Vergabe einer Steuernummer ab, weil es unter der angegebenen Unternehmensanschrift keine Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Steuerpflichtigen fand. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Steuernummer lediglich nach außen der Anschein einer selbstständigen Tätigkeit erweckt werden sollte. Diese Auffassung des Finanzamts findet nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen im Gesetz keine Grundlage. Die Unternehmereigenschaft ist erst zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige ? nach Erteilen der Steuernummer ? eine Umsatzsteuererklärung abgibt.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof muss die Sache noch endgültig entscheiden. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 75/07 anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.8.2007, Az. 5 K 364/06).