In den Fällen, in denen ein Kind ein eigenes Kind hat, ist das Elterngeld in Höhe des jeweiligen Mindestbetrags (300 EUR bzw. 150 EUR) bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist der den Mindestbetrag übersteigende Betrag als Bezug anzusetzen. Dazu folgendes Beispiel:
Eine 23-jährige Tochter hat im Februar 2007 einen Sohn geboren. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit im Jahr 2006 hat sie einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 900 EUR monatlich. Weil die 23-Jährige zum 1.4.2007 ein Fernstudium begonnen hat, haben die Eltern der Tochter ab April 2007 grundsätzlich wieder Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Einkünfte und Bezüge der Tochter den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5.760 EUR (9/12 von 7.680 EUR) nicht überschreiten. Weil das von der Tochter bezogene Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags ? in diesem Fall i.H.v. monatlich 300 EUR ? nicht berücksichtigt wird, betragen die Einkünfte und Bezüge der Tochter für den Zeitraum April bis Dezember 2007 insgesamt 5.400 EUR (= 9 x 600 EUR) und bleiben damit unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5.760 EUR. Damit kann in diesem Fall im Ergebnis ein Kindergeldanspruch bejaht werden.
Hinweis: Auch wenn die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) noch nicht entsprechend angepasst wurde, müssen die Familienkassen diese Regelung bereits umsetzen (Bundeszentralamt für Steuern, Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe August 2007).