Die Bundesagentur für Arbeit muss keinen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer zahlen, wenn der Arbeitsvertrag gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
In einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber mit einem älteren Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag als Reisebusfahrer abgeschlossen und dabei 60 Stunden Lenkzeit pro Woche vereinbart. Weil damit die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten wurde, verstieß die Vereinbarung gegen geltendes Recht. Die Bundesagentur durfte daher die Förderung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung eines Eingliederungszuschusses verweigern (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.5.2007, Az. L 7 AL 3306/05).