Übernimmt ein Arbeitgeber für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft die Kosten für eine private Krankenversicherung, wendet er damit keine steuerbefreiten Prämien zu, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hinweis: Das gilt auch dann, wenn der Abschluss einer derartigen Versicherung eine Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis der Arbeitskräfte im Inland ist (BFH-Beschluss vom 18.7.2007, Az. VI B 125/06).