Kapitalgesellschaften haben bei der Verschmelzung ein von der Handelsbilanz unabhängiges Bewertungswahlrecht. So kann die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.
Hinweis: Damit folgt der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die im BMF-Schreiben vom 25.3.1998 (BStBl I 1998, 268) zum Ausdruck gebracht wird (BFH-Urteil vom 5.6.2007, Az. I R 97/06).