Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben, kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen.
Hinweis: Der Gewerbetreibende kann sich allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.7.2007, Az. 6 U 12/07).