Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfolgt die Beitragszahlung in erster Linie im Interesse des Mitarbeiters. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist damit nicht ausschlaggebend. Ein Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder dem Widerruf der Bestellung sanktioniert. Der Policenabschluss ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs.
Vom Arbeitgeber zugewendete Vorteile sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie keine Entlohnung darstellen, sondern der betriebliche Zweck für die Zuwendung im Vordergrund steht. Bei dieser Beurteilung spielen insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten und Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils eine wichtige Rolle. Ist danach ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.
Hinweis: Auch wenn Arbeitgeber von angestellten Rechtsanwälten ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme haben, ist das eigene Interesse des Arbeitnehmers am Abschluss seiner Berufshaftpflichtversicherung erheblich (BFH-Urteil vom 26.7.2007, Az. VI R 64/06).