Das Einkommensteuergesetz privilegiert den Sonderausgabenabzug beim Schulgeld bislang nur, wenn es sich um inländische Einrichtungen handelt. Danach dürfen Steuerpflichtige 30 Prozent des Entgelts zum Abzug bringen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen in Deutschland entrichten. Die Privatschulen müssen allerdings staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sein.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die steuerliche Vergünstigung für den Besuch einer Schule außerhalb Deutschlands zu untersagen. Somit können Eltern auch im Ausland entrichtetes Schulgeld als Sonderausgabe abziehen. Der Bundesfinanzhof hatte das zuvor bereits für europäische Schulen bejaht, denen bei einer Lage im Inland eine Genehmigung bzw. Erlaubnis zu erteilen wäre.
Hinweis: Sofern Eltern für den Besuch einer Auslandsschule allerdings ein hohes Schulgeld und hohe Unterkunftskosten zahlen (im Urteilsfall rund 25.000 EUR), spricht dies für eine verschärfte „Sonderung” von Schülern, da sich „Normalverdiener” einen derartigen Schulaufenthalt regelmäßig nicht leisten können. Auch wenn die dortige Einrichtung zur Abhaltung des deutschen Abiturs ermächtigt, sind die Aufwendungen nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Im Grundsatz müssten alle Schüler ? ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage ? die Privatschule besuchen können (EuGH, Urteile vom 11.9.2007, Rs. C-76/05 und Rs. C-318/05; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.7.2007, Az. 2 K 1741/06).