Das Bundesministerium der Finanzen hat weitere Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2008) beschlossenen. Diese Richtlinien stellen Weisungen an die Finanzverwaltung dar. Sie gewährleisten, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Nachfolgend werden einige für Arbeitgeber wichtige geplante Änderungen aufgegriffen:
- Bislang galt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, an dem der Arbeitnehmer mindestens 20 Prozent seiner Arbeitszeit tätig war. Nunmehr soll von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen sein, wenn die betriebliche Einrichtung vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
- Bei den Reisekosten sollen die Übernachtungspauschalen ? im Gegensatz zum vorherigen Entwurf ? erhalten bleiben, allerdings nur bei steuerfreier Erstattung durch den Arbeitgeber. Als Werbungskosten sollen hingegen ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar sein.
- Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuerfrei. Ob ein Kind schulpflichtig ist, soll sich vorrangig nach den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer richten.
- Sucht der Arbeitnehmer eine Aus- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf, ist bislang jeweils von einer neuen Dienstreise auszugehen. Dieser Passus soll entfallen. Dadurch kann es öfter dazu kommen, dass der Arbeitgeber ? statt steuerfreier Reisekosten ? Erstattungen nur noch nach den Regelungen zur Entfernungspauschale vornehmen darf.
- Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer soll der Arbeitgeber nun auch bei Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus Vereinfachungsgründen unterstellen dürfen, dass durchschnittlich an 15 Arbeitstagen pro Monat Fahrten unternommen werden. Das soll für Fahrten mit einem zur Verfügung gestellten Fahrzeug oder einem Pkw des Arbeitnehmers sowie bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten. Bei Flugstrecken sollen die Gesamtaufwendungen als Bemessungsgrundlage gelten.
- Die Pauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft soll auch dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008) vom 20.8.2007).