Wird ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist nach neuerer Rechtslage die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch die anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes, die nach einer Neuregelung auf zehn Jahre zu verteilen sind.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Grundsatzurteil entschieden, dass diese Neuregelung der Bemessungsgrundlage für Nutzungsentnahmen allerdings nicht für Grundstücke gilt, die dem Unternehmensvermögen vor dem 1.7.2004 zugeordnet worden waren. In diesem Fall sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht verkürzt über zehn, sondern nach den ertragsteuerlichen Maßstäben über bis zu 50 Jahre verteilbar. Dem schließt sich nun auch die Finanzverwaltung an:
Hat ein Unternehmer bis Ende Juni 2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil Vorsteuer abgezogen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den ertragsteuerlichen Maßstäben über bis zu 50 Jahre verteilbar.
Hinweis: Unternehmer, die damals gemischt genutzte Gebäude in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet hatten, können in offenen Bescheiden noch eine Minderung der Bemessungsgrundlage auf Basis der 50-Jahresfrist bis Ende Juni 2004 beantragen. Das ist möglich, wenn die Jahresanmeldung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ab Juli 2004 ist die Nutzungsentnahme für die noch nicht abgelaufenen Restjahre unter Anwendung der 10-Jahresfrist zu bemessen (BMF, Schreiben vom 10.8.2007, Az. IV A 5 – S 7206/07/0003).