Als Umsatzsteuerkarussell beschreibt man folgende Vorgänge: Ware wird gemäß einem Gesamtplan unter Einbeziehung von mehreren Firmen, die z.T. über viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Firmensitz haben, in einer Lieferkette verkauft. Dabei macht ein Unternehmer in der Kette zwar planmäßig die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer geltend, meldet aber seine Umsätze nicht an und taucht unter. Die beteiligten Firmen profitieren bei jedem Warendurchlauf durch einen EU-Mitgliedstaat von der Hinterziehung der dortigen Umsatzsteuer.
Bislang war zweifelhaft, ob auch einem Unternehmer, der unwissentlich in eine solche Lieferkette einbezogen worden ist, der Vorsteuerabzug aus den betrugsbehafteten Lieferungen untersagt werden darf.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Unternehmer, die alle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen werden, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können. Sie laufen auch nicht Gefahr, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (BFH-Urteil vom 19.4.2007, Az. V R 48/07).