Zu den typischen Tätigkeiten freiberuflicher Architekten und Ingenieure gehören die Planung, Überwachung und Leitung von Baumaßnahmen. Die Herstellung fertiger Gebäude für einen Auftraggeber gegen Pauschalentgelt entspricht allerdings nicht mehr dieser typischen Berufstätigkeit, sondern ähnelt eher der Tätigkeit einer Baufirma.
Auch wenn Architekten zunehmend als Bauunternehmer tätig werden, hält der Bundesfinanzhof am historischen Tätigkeitsbild fest. Daher ist die Übergabe auftragsgemäß hergestellter Bauten eine gewerbliche Tätigkeit und als solche auch gewerbesteuerpflichtig.
Hinweis: Dass der Architekt wirtschaftlich kein Vertriebsrisiko trägt und auch nicht mit Grundstücken handelt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Erstellung von Gebäuden im Auftrag eines Dritten keine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, Freiberufler bei der Errichtung von Gebäuden durch Einschaltung von Subunternehmern nur wegen ihrer Ausbildung steuerlich zu privilegieren (BFH-Urteil vom 18.10.2006, Az. XI R 10/06).