Ein Grundstückserwerber darf erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt hat. Diese wird generell bei bezahlter und gestundeter Grunderwerbsteuer oder im Fall einer Steuerfreiheit erteilt. Das Justiz- und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen haben nun aber für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen:
- für Grundstückserwerbe von Todes wegen
- für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten des Veräußerers
- für Rechtsvorgänge zwischen miteinander in gerader Linie verwandten Personen, deren Ehegatten sowie Stiefkindern
- für Grundstückserwerbe durch Bund, Land oder Gemeinde
- für Rückübertragungen von Marksteinschutzflächen
- und für nach dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens befreite Rechtsvorgänge.
Beim Eigentumswechsel durch Erbfolge stellt die Grundstücksumschreibung auf Allein- oder Miterben lediglich eine Grundbuchberichtigung dar, die bei Nachweis der Erbfolge geschieht. In diesen Fällen wird von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung abgesehen, sofern sie vom Grundbuchamt nicht angefordert wird (FinMin Nordrhein-Westfalen vom 29.6.2007, Az. S 4540 – 1 V A 2).