Nach dem Tod eines Ehegatten steht das Veranlagungswahlrecht dessen Erben zu. Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerrechtliche Stellung des Verstorbenen ein. Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus und sind die nachrückenden Erben im Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung noch nicht ermittelt, kann der überlebende Ehegatte nicht die Zusammenveranlagung für das Sterbejahr wählen. Vielmehr ist bis zur Ermittlung der Erben getrennt zu veranlagen.
Die getrennte Veranlagung wird durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte diese wählt. Geben die Ehegatten keine Erklärung ab, so unterstellt das Gesetz zunächst, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Das Einverständnis der Erben mit der Zusammenveranlagung kann aber nur dann unterstellt werden, wenn diese Kenntnis von ihrer Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers haben. Stehen die Erben noch nicht fest, kann nicht von dem vorausgesetzten Einvernehmen der zur Ausübung des Wahlrechts Berechtigten ausgegangen werden. Zudem gibt es keinen allgemeinen Vorrang der gemeinsamen vor der getrennten Veranlagung, sie stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Eine Zusammenveranlagung kann in solchen Fällen nur dann ohne ausdrückliches Einverständnis durchgeführt werden, wenn sie den Interessen der noch zu bestimmenden Erben entsprechen würde. Ist aber offen, ob der Anspruch auf Erstattung der beim Verstorbenen einbehaltenen Lohnsteuer dem Ehepartner oder den Erben zusteht, sind die abweichenden Interessen der unbekannten Erben offensichtlich (BFH-Beschluss vom 21.6.2007, Az. III R 59/06).